Allgemeine Einkaufsbedingungen
Der Firma Bembé Parkett
1. Vertragsgrundlagen
1.1 Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen über Lieferungen und Leistungen. Ist der Lieferant mit ihrer Geltung einverstanden und sind sie ihm zur Kenntnis gebracht, gelten sie auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn im Einzelfall nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, unabhängig davon, ob wir ihnen im Einzelfall widersprechen. Sie gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.
1.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Vertragsabschluss
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind kostenlos, auch, wenn der Anbieter sie nach Aufforderung durch uns erstellt.
2.2 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der nachträglichen Bestätigung durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Bestellers bzw. des Lieferanten. Das gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages.
2.3 Wird der Auftrag des Bestellers nicht innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Zugang bestätigt, ist dieser zum Widerruf berechtigt.
2.4 Der Besteller kann unbeschadet aller gesetzlichen Rücktrittsrechte vom Vertrag zurücktreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist. Hat der Lieferant seine Zahlungen nur vorübergehend eingestellt, so kann der Besteller nach Fristsetzung ebenfalls vom Vertrag zurücktreten.
3. Zeichnungen, Entwürfe, Unterlagen, Erzeugnisse aus Beistellungen
3.1 An allen dem Lieferanten zur Angebotserstellung und im Falle von Bestellungen zur Ausführung überlassenen Zeichnungen, Entwürfen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Der Lieferant hat sie vertraulich zu behandeln, für Dritte unzugänglich aufzubewahren und uns jederzeit auf Verlangen, spätestens unverzüglich nach Durchführung des Vertrages, herauszugeben. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Verwahrung dieser Unterlagen verantwortlich und haftet für Verlust und Beschädigung. Bei Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot können wir unbeschadet sonstiger Rechte von allen mit Lieferanten noch laufenden Verträgen zurücktreten, ohne diesem Schadensersatz leisten zu müssen.
3.2 Der Lieferant hat seine Mitarbeiter und Unterlieferanten unter denselben Bedingungen zur Vertraulichkeit zu verpflichten, wie er sich uns gegenüber verpflichtet hat.
3.3 Die nach diesen Unterlagen hergestellten Erzeugnisse und im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung für uns erstellten Unterlagen dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
3.4 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.
3.5 Erhaltene Unterlagen sind nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben.
4. Weitergabe von Bestellungen an Dritte
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, den vom Besteller erteilten Auftrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Die Zustimmung darf nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden. Sie entbindet den Lieferanten nicht von der Verpflichtung, seine Subunternehmer bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit gründlich auszuwählen und die ordnungsgemäße Auftragserfüllung zu überwachen.
5. Termine und Fristen
5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für ihre Einhaltung ist bei Lieferung der Eingang an der von uns angegebenen Lieferadresse, bei Lieferung mit Aufstellung und Montage sowie bei anderen erfolgsgebundenen Leistungen die von uns erfolgte Abnahme.
5.2 Der Besteller ist berechtigt, im Interesse der Gesamtdisposition ein zeitweißes Aussetzen und/oder ein zeitweißes Beschleunigen einzelner Leistungen oder der Gesamtleistung im Rahmen des Gesamtterminplanes zu verlangen. Sollte dies erhebliche Auswirkungen auf die Kosten haben, so wird der Preis angemessen angepasst.
5.3 Der Lieferant hat auf besondere Anforderung des Bestellers einen Terminplan vorzulegen, aus dem ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Fertigungsabschnitte eingeplant sind. Die gilt insbesondere auch bei Beauftragung/Vergabe/ Weitergabe an Unterlieferanten, soweit nicht vertraglich ausgeschlossen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
5.4 Können sie nicht eingehalten werden, sind wir hiervon, vom Hinderungsgrund und dessen voraussichtlicher Dauer, unverzüglich zu unterrichten. Unsere gesetzlichen Verzugsansprüche oder vereinbarte Vertragsstrafen werden hierdurch nicht berührt.
5.5 Bei Nichteinhaltung kalendermäßig bestimmter oder angemessen festgelegter berechenbarer Fristen kommt der Lieferant in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Neben den uns in diesem Fall zustehenden Ansprüchen auf Ersatz des Verzögerungsschadens können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Lieferant innerhalb einer ihm nach Fälligkeit bestimmten angemessenen Frist die Lieferung oder Leistung nicht erbracht hat.
5.6 Ist für die Nichteinhaltung von Terminen und Fristen eine Vertragsstrafe vereinbart und angefallen, können wir diese bis zur Erbringung der Schlusszahlung geltend machen und mit ihr verrechnen.
5.7 Wir sind berechtigt, die Annahme vorzeitiger Lieferungen oder Entgegennahme vorzeitiger Leistungen zu verweigern.
6. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen und Nachlieferungen
6.1 Der Lieferant ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Nehmen wir diese in Einzelfällen dennoch an, ist der Lieferant erst nach vollständiger Erfüllung seiner Leistungspflicht zur Berechnung dieser berechtigt.
6.2 Wir behalten uns vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen.
6.3 Nachlieferungen werden analog gehandhabt.
7. Höhere Gewalt
7.1 Höhere Gewalt wird nur dann anerkannt, wenn sie unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung dieses Vertrages haben. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Brand, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben und sonstige Naturereignisse, Streik, Aussperrung oder sonstige Betriebsstörungen und Krieg. Sie können dem anderen Vertragspartner nur unter der Bedingung entgegengehalten werden, dass sowohl Beginn als auch Ende des Ereignisses höherer Gewalt dem Vertragspartner innerhalb von drei Tagen schriftlich mitgeteilt werden. Maßgeblich ist die Absendung der Mitteilung. Eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer ist beizufügen.
7.2 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt ist der Besteller berechtigt, die Auslieferung zu einem späteren Termin zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus Ansprüche erwachsen.
7.3 Sollte ein Ereignis höherer Gewalt länger als drei Monate dauern oder auf Seiten des Lieferanten zur dauernden Unmöglichkeit der Leistungen führen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall ist der Lieferant nicht berechtigt, vom Besteller Entschädigungen für eventuelle Verluste zu fordern. Der Lieferant verpflichtet sich, die dem Besteller bei Rücktritt zurückzugewährenden Zahlungen mit einem Zinssatz von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
8. Preise, Versand, Verpackung, Rechnung, Zahlung
8.1 Die Preise sind Festpreise und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer einschließlich der Kosten für Verpackung, Transport und Zollformalitäten und Zoll, frei Lieferstelle.
8.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
8.3 Über jede Lieferung sind Lieferschein, Frachtbrief und Rechnung auszustellen. Sie müssen mit den in unserer Bestellung verwendeten Bezeichnungen wortgleich übereinstimmen und folgende Angaben enthalten:
– Datum, Nr. und Zeichen der Bestellung
– Inhalt der Sendung
– Jeweiliger Stand der Bestellung
8.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu leisten. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten
8.5 Die Rücknahmeverpflichtung von Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
9. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
9.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wir werden die Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigern.
9.2 Die Aufrechnung durch den Lieferanten ist nur zulässig, wenn seine Gegenforderung fällig, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte, solange der Lieferant nicht im Falle von Vorleistungen, die er zu erbringen hat, die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB erheben kann.
10. Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalten, die über einen einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, insbesondere ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, wird ausdrücklich widersprochen. Sie bedürfen im Einzelfall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, werden wir den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.
11. Gefahrübergang, Mängelrüge
11.1 Die Gefahr geht nach Übergabe der Ware an der in der Bestellung genannten Lieferadresse, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei erfolgsbezogen zu erbringenden Leistungen nach Abnahme auf uns über.
11.2 Eine Wareneingangskontrolle findet durch uns nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge durch Stichproben statt. Solche Mängel werden wir unverzüglich rügen. Wir behalten uns vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügen wir Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. § 377 Abs. 3 HGB ist ausgeschlossen.
11.3 Der Lieferant ist verpflichtet, ausreichende Zwischen- und Endkontrollen seiner Produktion vorzunehmen sowie ihm von Zulieferern gelieferte Teile einer Eingangskontrolle zu unterziehen. Die Zahl und Art der Kontrollen hängen von der Fertigungssicherheit des Lieferanten bzw. seines Vorlieferanten, der Art der möglichen Mängel und der Auswirkungen dieser auf die Sicherheit des zu liefernden Produktes und der Produkte ab, die mit dem gelieferten Produkt hergestellt werden.
12. Rechte bei Sach- und Werkmängeln
12.1 Der Lieferant schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen und das Vorhandensein garantierter Beschaffenheitsmerkmale. Insbesondere steht er dafür ein, dass sie dem aktuellen Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen, im Einklang mit den geltenden Umweltschutzbestimmungen stehen und auch sonstigen Anforderungen durch Rechtsvorschriften gerecht werden.
12.2 Sind Gegenstand von Lieferungen Maschinen, Geräte oder Anlagen, müssen diese den Anforderungen der im Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
12.3 Im Falle von Mängeln richten sich die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Besonderheiten. Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt 3 Jahre. Etwas anderes gilt , wenn die Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche in 5 Jahren und 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe und Abnahme des Vertragsgegenstandes (Gefahrübergang). Dem Besteller steht ein Selbstvornahmerecht zur Beseitigung von Mängeln zu, wenn ein kleiner Mangel vorliegt, dessen Beseitigung keinen Aufschub duldet und die Teilnahme des Lieferanten nicht erfordert. Selbstvornahme bedeutet, dass der Besteller den Mangel selbst oder durch einen vom Besteller beauftragten Dritten beseitigen lassen kann. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Lieferanten belastet.
12.4 Das Selbstvornahmerecht des Bestellers besteht auch, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 2 Werktagen zu der Meldung eines Mangels durch den Besteller Stellung nimmt bzw. nicht innerhalb von 4 Werktagen ab Erhalt einer solchen Meldung die Beseitigung der Mängel in Angriff nimmt, sofern er dazu nach dem Vertrag berechtigt ist.
12.5 In dringenden Fällen, in denen die Nachbesserung durch den Verkäufer –soweit er dazu nach dem Vertrag berechtigt ist- zur Vermeidung drohender unverhältnismäßig hoher Schäden nicht abgewartet werden kann, gilt Entsprechendes, wenn der Lieferant vom Mangel unterrichtet worden ist. Die Vornahme von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Besteller beeinträchtigt die Sachmängelhaftung des Lieferanten nicht. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
12.6 Der Lieferant ist verpflichtet, auch eventuelle Mangelfolgeschäden zu übernehmen bzw. hierfür einzustehen wie z.B. Kosten für den Aus- und Einbau mangelhaft gelieferter Ware zuzüglich eventueller weitergehender Mangelfolge- bzw. Schadensersatzansprüche..
12.7 Der Lieferant hat die gesetzlichen Vorschriften (Bestimmungsland/Bundesstaat) sowie die behördlichen Anordnungen am Bestimmungsort in Bezug auf den Umweltschutz einzuhalten, vor allem hinsichtlich Gefahrenstoffen, Staubemissionen und Lärm.
12.8 Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehen müssen für von ihm übernommene Garantieverpflichtungen.
13. Nutzungsrechte, Rechtsmängel, Verletzung von Schutzrechten Dritter
13.1 Der Lieferant schuldet die Einräumung aller Nutzungsrechte, die zur Erreichung des vertraglich
vereinbarten Zwecks erforderlich sind.
13.2 Für Rechtsmängel ist er nach den gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
13.3 Der Lieferant stellt ungeachtet dessen sicher, dass durch die Nutzung der vertraglich geschuldeten Lieferungen/Leistungen Patentrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen der Verletzung inländischer gewerblicher Schutzrechte an uns gestellt werden. Darüber hinaus hat er alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um uns in die Lage zu versetzen, die vertragsgemäße Nutzung ohne Beeinträchtigung Dritter vorzunehmen.
14. Produkthaftung, Versicherung
14.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, verpflichtet er sich, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
14.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 14.1. ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
14.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten und nachzuweisen; stehen dem Besteller weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen der Vertragsparteien ist der Sitz des Bestellunternehmens. Ist als Lieferadresse in der Bestellung ein anderer Ort benannt, so ist dieser der Erfüllungsort für die Lieferungen/Leistungen des Lieferanten.
15.2 Gerichtsstand für alle Klagen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Parteien unser Geschäftssitz, wenn der Lieferant Kaufmann i. S. des HGB ist. Dies gilt auch für Lieferanten mit Sitz im Ausland. Wir haben jedoch das Recht, ihn auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
15.3 Für das Vertragsverhältnis und damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen. 15.4 Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit daneben eine andere Sprache verwendet wird, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
16. Verhaltenskodex der Bembé Parkett GmbH & Co. KG
Der Lieferant verpflichtet sich die Grundsätze unseres Handelns anzuerkennen und die Regelungen zu Compliance, Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und Umweltschutz in seinem Unternehmen dem Sinne nach einzuhalten.
17. Salvatorische Klausel:
Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im übrigen nicht berührt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine solche unwirksame Klausel durch eine wirksame ersetzt wird, welche dem Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.